§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig entscheidet,
Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ausscheiden aus dem Verein
Die Mitgliedschaft endet:
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten. Der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
§5 Ausschluß
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes zum Schluß des Geschäftsjahres. Vor der Beschlußfassung ist demauszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluß hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eines eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Es sei denn, daß der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluß eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
§ 7 Pflichten der Mitglieder
§ 8 Organe des Vereins
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlichen Bezirks- und Kreisverbandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt.
Außerdem ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes dies beantragt wird.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinde Hettstadt-Greußenheim zu erfolgen. Mitglieder die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Greußenheim haben werden schriftlich geladen.
Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
Die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
§11 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderung der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muß durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
§ 13 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus:
sowie bis zu 9 weiteren Vereinsmitgliedern.
Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können von einer Person geführt werden.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich ein Mitglied der Vereinsleitung eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur odnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
§ 14 Beschlußfassung in der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Aufgaben der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung oder auf Wunsch der Versammlung per Akklamation aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt.
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich ein Mitglied des Vorstandes eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1 . Vereinsvorsitzende verhindert ist.
§17 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsintern gilt, daß der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu DM 1.000,- vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung.
§18 Betriebsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder oder Personen die in Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke tätig werden, haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
§19 Jahresmitgliedsbeitrag
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jeweils die Vereinsleitung vorschlägt.
Der Betrag ist fällig bis zum 31. März des jeweiligen Jahres.
Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.
Die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.
§ 21 Aufgaben des Kassiers
Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere:
§ 22 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer fertigt am Jahresschluß im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht zur Vorlage bei der ordentlichen Mitgliederversammlung an.
§ 23 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Zur Satzungsänderung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 24 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einbe- rufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Kommt die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht zusammen, ist innerhalb von zwei Monaten nach der beschlußunfähigen ersten Mitgliederversammlung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlußfähig.
Zu dem Beschluß über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Greußenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Kindergarten, Jugendförderung und Altenpflege) zu verwenden hat.
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